§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die nachstehend geregelten Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) für den Einkauf von Rohstoffen und ähnlichen Materialien („AEB“) der W & W Vital GmbH, Grasdorferstraße 3a, 28879 Grasberg, gelten ausschließlich. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf und/oder die Lieferung von Rohstoffen und ähnlichen Materialien (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von W & W gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne, dass W & W in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Lieferbedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, soweit die W & W diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese AEB gelten auch dann, wenn die W & W in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung an den Lieferanten vorbehaltlos ausführt. Die Annahme von Warenlieferungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu dessen abweichenden Lieferbedingungen. (2) Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nicht aber gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. (3) Diese AEB gelten für die gesamte künftige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten und ersetzen ggf. anders lautende, frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Einkaufsbedingungen der W & W. (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (z.B. Rahmenverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der W & W maßgebend. (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieses Abs. (5) schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss/ Preise und Zahlungsbedingungen / Preisbindung
(1) Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von der W & W schriftlich abgegeben werden. Mündliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die W & W.
(2) Der Lieferant ist gehalten, Bestellungen von W & W innerhalb einer Frist von 2 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch W & W.
(4) Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen.
(5) Lieferungen, die vor vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen erbracht und von W & W nach ihrem freien Ermessen angenommen werden, ändern eine an die ursprünglich vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen gebundene Zahlungsfälligkeit nicht.
(6) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und kann von dem Lieferanten nach Vertragsschluss nicht einseitig erhöht werden; insbesondere ist eine Weitergabe von nach Vertragsschluss entstandenen Preiserhöhungen bei den Zulieferern des Lieferanten an W & W unzulässig und W & W nicht verpflichtet, diese Preiserhöhungen zu tragen. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(7) Zahlungen erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes formuliert ist, 30 Tage nach Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, in der – soweit sie anfällt – die gesetzliche Umsatzsteuer auszuweisen ist.
§ 3 Bereithaltungspflichten bei Abschluss eines Vertrags mit Abrufzeitraum, Lieferzeit und Lieferverzug, Schadensersatz, Höhere Gewalt
(1) In dem Fall, dass W & W und der Lieferant einen Rahmen-Kaufvertrag mit Abrufzeitraum geschlossen haben, hat der Lieferant stets dafür zu sorgen, dass die geschuldeten Lieferungen an W & W erfolgen können, indem er in seinem Lager ausreichend Ware bereithält.
(2) Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind bindend. Eine Lieferungserbringung vor dem vereinbarten Termin berechtigt die W & W zur Zurückweisung der Lieferung zur Fälligkeit. Teillieferungen sind unzulässig, es sei denn, die W & W hat diesen ausdrücklich zugestimmt. Um eine sinnvolle Produktionsplanung vornehmen zu können, ist der Lieferant verpflichtet, binnen 5 Tagen nach Bestelleingang eine Bestätigung des tatsächlichen Liefertermins an W & W zu übermitteln.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die W & W unverzüglich unter Angabe der Gründe, der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung und der Benennung eines alternativen Liefertermins schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und Fristen – aus welchen Gründen auch immer, insbesondere aus Gründen mangelnder Verfügbarkeit der geschuldeten Ware – voraussichtlich nicht eingehalten werden können. W & W behält sich vor, nach Kenntnis über eine voraussichtlichen Lieferverzögerung von der Bestellung zurückzutreten, sofern der mit der Lieferung geplante Produktionsauftrag von W & W infolge der Lieferverzögerung nicht mehr fristgerecht erfüllt werden kann.
(4) Bei Lieferverzug stehen der W & W die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist die W & W berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant hat ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und der von ihm eingesetzten Verrichtungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf die der W & W zustehenden Schadensersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von der W & W geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung. Die Regelungen in Abs. (5) bleiben unberührt.
(5) Ist der Lieferant in Verzug, kann W & W – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz ihres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. W & W bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Soweit W & W in Folge eines Ereignisses höherer Gewalt iSv Abs. 7 an der Erfüllung bzw. rechtzeitigen Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Lieferanten gehindert ist (z.B. wenn ein solches Ereignis zum Absatzeinbruch oder zu Beschränkungen in der Verfügbarkeit von Rohstoffen bei W & W führt), wird sie von diesen Pflichten für die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt befreit. Insbesondere haftet W & W dem Lieferanten gegenüber nicht für Schäden, die ihm infolge der Nichterfüllung oder verzögerten Erfüllung des Vertrags aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt entstehen.
(7) Höhere Gewalt ist ein für W & W betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von W & W in Kauf zu nehmen war. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Streik, Epidemien und Maßnahmen von Regierungen, Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit) wie z.B. Embargos oder Transportbeschränkungen.
(8) W & W hat den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses zu informieren. W & W wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann.
§ 4 Abwicklung der Lieferung
§ 4a Allgemeines
(1) Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt die W & W die Empfangsstelle für die Lieferung (Erfüllungsort). Erfolgt durch die W & W keine ausdrückliche Bestimmung, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der W & W. Der Lieferant hat sich den Empfang durch die W & W schriftlich bestätigen zu lassen.
(2) W & W hat folgende Anlieferzeiten:
Montag – Freitag 07.00 Uhr bis 16.30 Uhr
Anlieferungen außerhalb der vorangehenden Anlieferzeiten bzw. Terminänderungen müssen sofort an die für den Einkauf zuständige Abteilung von W & W gemeldet werden; bei unterbliebener Meldung kann die Annahme durch W & W verweigert werden.
(3) Die Waren sind handelsüblich anzuliefern. Gesetzliche Vorschriften, insbesondere soweit sie die Arbeitssicherheit und den Umweltschutz betreffen, sind einzuhalten. Die Lieferung hat den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Soweit der Lieferant auf Rücksendung der für die Lieferung notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferungspapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt die W & W die Verpackung auf Kosten des Lieferanten; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Lieferanten auf Rückgabe der Verpackung.
(4) Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, W & W die Waren frei von Rechten Dritter als auch von eigenen Rechten des Lieferanten zu übergeben und zu übereignen.
(5) Die Deklaration von Lieferungen in Frachtbriefen, Lieferscheinen, Konnossementen und sonstigen Lieferpapieren muss vollständig sein und hat den jeweils gültigen Vorschriften zu entsprechen. Kosten und Schäden aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant stellt W & W frei von Ansprüchen Dritter, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gegen W & W erhoben werden.
(6) Gibt der Lieferant Erklärungen über den Ursprung, den Reinheits- oder Qualitätsgehalt oder über die Verkehrsfähigkeit der Ware ab, ist er verpflichtet, die Überprüfung des Erklärungsinhalts durch die zuständigen Behörden oder sonstige Dritte zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuelle erforderliche
Bestätigungen beizubringen. Sollte der erklärte Ursprung in Folge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde oder dem Dritten nicht anerkannt werden, ist der Lieferant verpflichtet, einen W & W dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen und W & W von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(7) Die Beförderung sowie Einfuhr der von W & W bestellten Ware hat unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) und Zollbestimmungen, zu erfolgen. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen nicht nach, ist W & W berechtigt, erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung dieser gesetzlichen Bestimmungen auf Kosten des Lieferanten zu ergreifen.
(8) Im Rahmen der Anlieferung hat der Lieferant bzw das von ihm beauftragte Transportunternehmen sämtlichen Anweisungen des Personals Folge zu leisten, insbesondere in Bezug auf die Umsetzung der von W & W einzuhaltenden Hygienevorschriften.
§ 4b Anforderungen an die Ladeeinheit
(1) Die Paletten dürfen die maximale Pack- Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Sollten Paletten die maximale Höhe überschreiten, so behält sich die W & W vor, die entstehenden Kosten für das Abschichten der Ware dem Lieferanten pauschal mit 25 Euro /Palette in Rechnung zu stellen.
(2) Das Maximalgewicht von 1400 kg pro Palette darf nicht überschritten werden. Die Ladungen dürfen auf den EURO-Paletten nicht überstehen.
(3) Sollten Paletten beschädigt und dadurch ein problemloser Transport nicht mehr möglich sein, so behält W & W sich vor die Kosten, die durch eventuell notwendige Umlagerung der Ware und Transportgutsicherung entstehen, dem Lieferanten pauschal mit 25 Euro/Palette in Rechnung zu stellen.
(4) Die Verpackung der Ware muss so beschaffen sein, dass sie diese ausreichend schützt und keine andere Ware beschädigt werden kann. Alle Verpackungen müssen fest verschlossen sein. Die Ladungssicherung muss so erfolgen, dass die Stabilität der Palette gewährleistet ist.
§ 4c Kennzeichnung
Jede Verpackungseinheit (z.B. Sack, Karton) muss auf einer Front- oder Längsseite mit der Artikelbezeichnung, Qualitätsangaben, Lieferant, Charge, Mindesthaltbarkeitsdatum und der Inhaltsangabe eindeutig versehen sein und die Verpackungseinheit mit einer Chargen – /Lotnummer gekennzeichnet sein. Bei ökologischer Ware muss zusätzlich die Öko-Kontrollstellennummer auf jeder Verpackungseinheit aufgedruckt sein. Bei Verpackungsmaterialien genügt eine Chargenkennzeichnung.
§ 4d Lieferscheine und Frachtpapiere
(1) Für den Versand an W & W sind pro Sendung grundsätzlich ein Frachtbrief sowie gesetzlich erforderliche Begleitpapiere auszustellen. Für jede Auftragsnummer ist den Frachtpapieren auch ein eigener Lieferschein beizufügen, dies gilt auch bei Teillieferungen. Folgende Angaben müssen auf dem Lieferschein enthalten sein:
- • Absender und Empfänger
- • Auftragsnummer und Auftragsdatum
- • Bestell-Nummer und Artikelnummer W & W
- • Liefertermin
- • genaue Artikelbezeichnung
- • Liefermenge in kg/ Stk. und Anzahl der Verpackungseinheiten
- • Charge und Mindesthaltbarkeitsdatum mit Mengenangabe
- • Bei BIO- Produkten: Öko-Kontrollstellennummer
(2) Für jeden gelieferten Rohstoff benötigt die W & W detaillierte Informationen zu seiner Spezifikation (z.B. Analysezertifikate, REACH-Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter).
Im Falle einer Rohstofflieferung verpflichtet sich der Lieferant ein Analysezertifikat des besagten Produktes mitzuliefern. Die Mindestanforderungen an dieses Analysezertifikat sind nachfolgend beschrieben.
Das Zertifikat enthält eine Angabe mikrobiologischer Parameter. Die Parameter orientieren sich bei Trockenobst und -gemüsepulvern an die DGHM-Grenzwerte für Trockenobst und Fruchtpulver und bei Kräutern bzw. Gewürzen an die DGHM-Grenzwerte für Gewürze und Kräuter. Darüber hinaus ist der Feuchtgehalt und die Schüttdichte anzugeben. Im Falle eines wirkstofftragenden Pulvers ist der entsprechende Gehalt des Wirkstoffes auf dem Analysezertifikat anzugeben
(3) Fehlen die erforderlichen Lieferscheine oder Frachtpapiere oder sind sie unvollständig, so hat W & W hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
§ 4e Rechnungen
Es ist für jeden Auftrag an die W & W eine separate Rechnung zu erstellen. Rechnungen an die W & W müssen mindestens folgende Angaben ausweisen, um als ordnungsgemäß akzeptiert zu werden:
Rechnungsempfänger:
W & W Vital GmbH,
Grasdorferstraße 3a
28879 Grasberg
Angaben auf der Rechnung:
- • Auftragsnummer und Auftragsdatum
- • Bestellnummer W & W
- • Lieferscheinnummer und Liefertermin
- • ·Artikelbezeichnung, Artikelnummer der W & W
- • Liefermenge in kg/Stk. und Anzahl der Verpackungseinheiten
- • Bei Bio- Produkten: die Öko- Kontrollstellennummer
- • Umsatzsteueridentifikationsnummer
- • Rechtsform des Lieferanten nebst gesetzlicher Vertretungsbezeichnung (z.B. Geschäftsführer, Vorstand etc.)
§ 5 Versand, Verpackung und Gefahrenübergang
(1) Alle Versandkosten (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben) gehen, sofern nicht schriftlich etwas Abweichendes formuliert ist, zu Lasten des Lieferanten.
(2) Der Lieferant trägt die Gefahr der Versendung bis zur Übergabe der Ware an W & W bzw. einen von W & W benannten Dritten an der Empfangsstelle.
§ 6 Mangelhafte Lieferung
(1) Für die Rechte von W & W bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten von W & W , die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Der Lieferant steht verschuldensabhängig dafür ein, dass seine Lieferung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von W & W – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Entsteht der W & W infolge mangelhafter Lieferung Auslagen oder Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafen, oder Schäden so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen; ferner trägt der Lieferant für diesen Fall auch Stand- oder Liegegelder, die durch die Beanstandung entstehen. Sollten laboranalytische Untersuchungen der Ware Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit aufzeigen, so hat der Lieferant
die hierdurch entstandenen Laborkosten zu tragen.
(3) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist W & W bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen W & W Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihr der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) W & W ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist bei der Wareneingangskontrolle auf etwaige Mängel zu untersuchen. W & W ist lediglich verpflichtet, eine stichprobenartige Untersuchung durchzuführen. Bei Mängelfeststellung ist die Rüge jedenfalls dann rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 15 Werktagen (ohne Samstage), gerechnet ab Ablieferung an der Empfangsstelle oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung durch W & W – bzw. durch den Abnehmer der W & W – beim Lieferanten per E-Mail, schriftlich oder telefonisch eingeht. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
(5) Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Lieferant unverzüglich so zu beseitigen, dass der W & W keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsansprüche stehen W & W ungekürzt zu; in jedem Fall ist W & W berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von der W & W gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die W & W den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt.
(6) W & W ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(7) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von W & W bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet W & W jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
§ 6a Lieferantenregress
(1) Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche von W & W innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB) stehen W & W neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. W & W ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die W & W ihrem Abnehmer im Einzelfall schulden. Das W & W zustehende gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor W & W einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1 , 439 Abs. 2 , 3 , 6 S. 2 , 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird W & W den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von W & W tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer von W & W geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Die Ansprüche von W & W aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch W & W , deren Abnehmer oder einen Dritten, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
§ 7 Haftungsausschluss / Haftungsfreistellung
(1) Im Die W & W haftet für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (z.B. Zahlung der Warenlieferung) durch die W & W ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen. Eine darüber hinaus gehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(2) Die Haftung ist, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der W & W ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn.
(3) Sollten auf Grund der Lieferung des Lieferanten Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche von Dritten gegenüber der W & W geltend gemacht werden, so stellt der Lieferant die W & W auf deren erstes Anfordern hin in voller Höhe von derartigen Ansprüchen frei und verpflichtet sich insbesondere auch zur Übernahme der der W & W entstehenden Buß- oder Strafgelder ebenso wie der angemessenen Anwalts- und Gerichtskosten.
§ 8 Produzentenhaftung
(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er W & W insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von W & W durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von
Rückrufmaßnahmen wird W & W den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt, Referenzierung
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen (wie z.B. Rezepturen) behält W & W sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an W & W zurückzugeben bzw zu löschen. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant wird seinen Mitarbeitern, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(2) Vorstehende Bestimmungen aus Abs. (1) gelten entsprechend für alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen bei der W & W und deren Kunden, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit seiner vertraglichen Tätigkeit für die W & W bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung/ Erfüllung des Vertrages.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für W & W vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch W & W, so dass W & W als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
(4) Die Übereignung der Ware auf W & W hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt W & W jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. W & W bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(5) Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der W & W mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.
§ 10 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Lieferant kann seine vertraglichen Ansprüche gegen die W & W nicht an Dritte abtreten, verpfänden, sonst übertragen oder sie von Dritten einziehen lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche.
(2) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen W & W in gesetzlichem Umfang zu. W & W ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
§ 11 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter ( § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen W & W geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit W & W wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung ( §§ 195 , 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 12 Anzuwendendes Recht/Vertragssprache/Schriftform
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Verhandlungs- und Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
§ 13 Gerichtsstand
Ist der Lieferant Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von W & W. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer iSv § 14 BGB ist. W & W ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AEB im Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser AEB unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn diese Bedingungen eine Lücke aufweisen sollten.
Stand der AEB: 03.01.2022
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